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LG Hamburg, 16.12.2003 - 324 O 678/03 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
Abwehr rufschädigender Äußerungen
Auszug aus LG Hamburg, 16.12.2003 - 324 O 678/03
Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, 3,Aufl" Rz.20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398).